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Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 1299/96

Datum:
28.03.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 A 1299/96
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0328.9A1299.96.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 7339/93
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt unter Einbeziehung der Kostenentscheidung erster Instanz 95 % der Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge; die übrigen Kosten trägt der Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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