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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 B 82/03

Datum:
26.03.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 B 82/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0326.8B82.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 1233/02
 
Tenor:

Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Nr. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses sind unwirksam.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden der Antragstellerin auferlegt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

 
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