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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 5501/00.A

Datum:
09.12.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 5501/00.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1209.8A5501.00A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 3265/99.A
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. Oktober 2000 teilweise geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. September 1999 verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens bis zur Entscheidung über die Berufungszulassung tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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