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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 451/02.A

Datum:
03.12.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 451/02.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1203.8A451.02A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 3 K 473/98.A
 
Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Januar 2002 geändert. Die Ziffern 2. bis 4. des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Februar 1998 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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