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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 3920/02.A

Datum:
23.07.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 3920/02.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0723.8A3920.02A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 1608/01.A
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. September 2002 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 2001 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerinnen und die Beklagte je zur Hälfte, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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