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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2731/01

Datum:
21.01.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 2731/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0121.8A2731.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 4097/00
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 11. Mai 2001 abgeändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 28. August 2000 und seines Widerspruchsbescheids vom 5. September 2000 verpflichtet, die Klägerin als Teilzeitstudentin im Zusatzstudiengang Wirtschafts- und Arbeitsrecht einzuschreiben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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