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Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 2119/02.A

Datum:
23.07.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 A 2119/02.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0723.8A2119.02A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 K 119/01.A
 
Tenor:

Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Im übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. April 2002 auf die Berufung der Klägerin geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Dezember 2000 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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