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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
2Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach‑ und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von (nach der für das erstinstanzliche Verfahren noch maßgebenden Fassung des Gerichtskostengesetzes) 4090,34 € (= 8.000,‑‑ DM, vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.) anzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert hiernach ermessensfehlerfrei festgesetzt. Die Bedeutung der Sache ergab sich entgegen der Beschwerdebegründung nicht allein aus der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. Nicht die Anfechtung der Zwangsgeldandrohung war Gegenstand der erstinstanzlich gestellten Klageanträge und auch nicht allein die Feststellung, dass die Zwangsgeldandrohung grundlos erfolgt sei, sondern darüber hinausgehend die Feststellung, dass eine Leiter zu Kehrzwecken nicht erforderlich sei. Mangels genügender Anhaltspunkte für das Interesse des Klägers an der auf die Erforderlichkeit der Leiter für Kehrzwecke bezogenen Feststellung hat das Verwaltungsgericht den alle erstinstanzlich geltend gemachten Streitgegenstände erfassenden Streitwert zutreffend bemessen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.