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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 2374/02

Datum:
25.02.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 2374/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0225.7B2374.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 L 1816/02
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 25. Januar 2002 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Antragsgegner; von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur Hälfte, ihre eigenen im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
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