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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1995/02

Datum:
14.02.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1995/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0214.7B1995.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 L 1425/02
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. Juli 2002 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Antragsgegner. Die im Beschwerdeverfahren angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre eigenen im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge, für den ersten Rechtszug unter Änderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, auf 12.500,-- EUR festgesetzt.

 
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