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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1477/03

Datum:
25.08.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1477/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0825.7B1477.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 1 L 580/03
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. März 2003 zur Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Tennenraums auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 29, Flurstück 97 (S. Straße 76 in M. ) in einen "Raum für Familienfeiern" wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

 
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