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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1113/03

Datum:
20.08.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1113/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0820.7B1113.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 703/03
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Januar 2003 zur Errichtung eines Wohngebäudes mittlerer Höhe auf dem Grundstück Gemarkung L. -S. , Flur 51, Flurstück 3428/155 (S. -I. -T. 8 in L. ) wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Ausnahme der in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen der Antragsgegner und die Beigeladene je zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

 
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