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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 718/03

Datum:
25.06.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 718/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0625.6B718.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 836/03
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die in N. am Gymnasium N. weg unter der Ausschreibungsnummer 1-GY- ausgeschriebene Stelle und die in X. am Gymnasium X. -B. zur Ausschreibungsnummer 1-GY- ausgeschriebene Stelle mit keinem anderen Bewerber zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechts-auffassung des Gerichts entschieden worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

 
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