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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 251/03

Datum:
27.02.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 251/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0227.6B251.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 1992/02
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. Januar 2003 - 1 L 1992/02 - ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

 
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