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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 2129/03

Datum:
24.11.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 B 2129/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1124.6B2129.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2855/03
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese hat die Beigeladene selbst zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

 
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