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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 648/01

Datum:
28.05.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 648/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0528.6A648.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 K 5680/00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 4. Juli und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 29. Juli werden aufgehoben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird insoweit zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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