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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 510/01

Datum:
28.05.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 510/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0528.6A510.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 4 K 802/97
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom 00.00.0000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 00.00.0000 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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