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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 29/01

Datum:
01.08.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 29/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0801.6A29.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 519/99
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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