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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2287/03

Datum:
18.06.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 A 2287/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0618.6A2287.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 3337/01
 
Tenor:

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 660,98 EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 
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