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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e:
2Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht zu entsprechen. Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2003 zuzulassen, bietet nicht für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg ( § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung). Das ergibt sich aus den folgenden Ausführungen.
3Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulas- sungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO greifen nicht durch.
4Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus.
5Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -,, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, und vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.
6Nach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der im Jahre 19 geborene Kläger ist nach einem im Polizeivollzugsdienst am 00.00.00 erlittenen Dienstunfall mit Ablauf des 00.00.0000 in den Ruhestand versetzt worden. Er erstrebt mit der Klage eine Verpflichtung des beklagten Landes, ihm aus Mitteln der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge einen Zuschuss in Höhe von 70 v. H. zu den Kosten der Einrichtung eines behindertengerechten Badezimmers sowie eines Treppenlifts in dem von ihm und seiner Ehefrau bewohnten Einfamilienhaus zu bewilligen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die Verwaltungsentscheidung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung, einen entsprechenden Zuschuss nicht zu gewähren, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zum Einen fehle an der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 der Heilverfahrensverordnung erforderlichen schriftlichen Verordnung der Hilfsmittel. Zum Anderen komme die Unfallfürsorge nur für die durch den Dienstunfall entstandenen Kosten auf, und die Behinderungen des Klägers seien nicht durch den Dienstunfall hervorgerufen worden. Das ergebe sich aus einem von der Amtsärztin Dr. F. , Gesundheitsamt L. , auf Anforderung des Landesamtes unter dem 00.00.0000 abgegebenen Stellungnahme. Danach seien zwar aufgrund der Behinderungen des Klägers der leidensgerechte Umbau des Badezimmers sowie der Treppenlift medizinisch erforderlich. Die den Kläger behindernden Erkrankungen seien jedoch nicht überwiegend durch den Dienstunfall hervorgerufen, sondern als eigenständiges Krankheitsbild aufzufassen. Das vom Kläger vorgelegte, den Grad seiner Pflegebedürftigkeit betreffende Gutachten der Ärztin Dr. U. vom 00.00.0000 rechtfertige keine andere Bewertung, sondern bestätige im Gegenteil das Ergebnis der amtsärztlichen Stellungnahme. Es sei allerdings davon auszugehen, das der Kläger wegen des Dienstunfalls - Schussverletzung mit noch einsitzendem Projektil im linken hinteren Brustraum - Schmerzen im Narbenbereich sowie in dem an der Eintrittsstelle des Infanteriegeschosses befindlichen Bauch- und linken Hüftbereich habe. Auch nach dem Gutachten der Ärztin Dr. U. stünden aber unfallfremde Ursachen wie die erhebliche Gehbehinderung des Klägers bei Polyarthrosen, Schwindel und Hörmin-derung im Vordergrund. Der Einbau eines Treppenlifts werde ohnehin nicht empfohlen; Dr. U. habe die Verlegung des Schlafzimmers ins Erdgeschoss als zumutbar erachtet. Der Hinweis des Klägers, schon 0000 sei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v. H. zuerkannt worden und vor Jahren sei ein acht-wöchiger Sanatoriumsaufenthalt wegen der im Dienst erlittenen Verletzung als notwendig erachtet worden, führten zu keinem anderen Ergebnis.
7Der Kläger macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe den Begriff der "durch den Dienstunfall entstandenen Kosten" zu restriktiv definiert. Es habe diesen Begriff inhaltlich definieren und ihn gegenüber Kosten abgrenzen müssen, die für nicht dienstunfallbedingte Körperschäden entschaden sein könnten. Außerdem habe das Verwaltungsgericht klären müssen, ob das Gutachten der Amtsärztin Dr. F. als schriftliche Verordnung zu werten sei. Aus deren Gutachten ergebe sich zudem nicht hinreichend klar, dass seine den Einbau eines behindertengerechten Badezimmers und eines Treppenlifts erfordernden Behinderungen nicht durch den Dienstunfall hervorgerufen worden seien. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt von Amts wegen nicht hinreichend aufgeklärt. Nach dem Untersuchungsgrundsatz sei die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens geboten gewesen. Insoweit habe die Wertigkeit seiner als dienstunfallbedingt anerkannten Schmerzen gegenüber der Wertigkeit der nicht dienstunfallbedingten Beschwerden abgegrenzt werden müssen. Denn auch das Gutachten der Ärztin Dr. U. weise auf seine Schmerzen infolge des Dienstunfalls hin. Daraus ergebe sich prima facie, dass seine Behinderungen ein behindertengerechtes Badezimmer und einen Treppenlift indizierten. Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er wegen seiner Schmerzen automatisch eine körperliche Schutzhaltung eingenommen habe. Diese habe die Entstehung seiner Arthrosen, besonders in Knien und Hüfte, begünstigt. Diese Verschleißerscheinungen seien wegen seiner schmerzbedingten Schutz- haltung entstanden und nicht altersbedingt, wie das Verwaltungsgericht in Anlehnung an die Stellungnahme der Amtsärztin Dr. F. fälschlich angenommen habe. Er benötige das behindertengerechte Badezimmer und den Treppenlift gerade wegen der Arthrosen. Sein Schlafzimmer könne wegen anderweitiger Raumbelegung nicht ins Erdgeschoss verlegt werden.
8Damit sind Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel daran rechtfertigen, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat, nicht dargelegt worden.
9Das gilt zunächst, soweit der Kläger beanstandet, das Verwaltungsgericht habe den im Rahmen der Unfallfürsorge (§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG -) anzuwendenden Begriff der "durch den Dienstunfall entstandenen Kosten" zu restriktiv bzw. ungenügend definiert. Wieso die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Unfallfürsorge trete nur für durch einen Dienstunfall entstandene Kosten ein, falsch bzw. ungenügend seien, hat der Kläger nicht in einer dem Darlegungsgebot genügenden Weise erläutert. Zudem fehlt es an hinreichenden Darlegungen dazu, in welcher Weise eine andere Definition der durch den Dienstunfall verursachten Kosten zu einem Erfolg der Klage geführt hätte. Auch im übrigen rechtfertigt das Vorbringen des Klägers (unabhängig von dem Aspekt einer schriftlichen Verordnung der Hilfsmittel, § 33 Abs. 5 BeamtVG, § 7 Abs. 1 Satz 2 Heilverfahrensverordnung) keine ernstlichen Zweifel daran, dass das Verwaltungsgericht die für ein Eingreifen der Unfallfürsorge erforderliche Kausalität zwischen den Folgen des Dienstunfalls und einer Notwendigkeit der Versorgung des Klägers mit einer behindertengerechten Ausstattung des Badezimmers sowie mit einem Treppenlift zu Recht verneint hat. Das Verwaltungsgericht hat sich auf das seitens des Beklagten hierzu eingeholte schriftliche Gutachten der Amtsärztin Dr. F. vom 00.00.0000 gestützt. Diese hat festgestellt, dass die Behinderungen des damals 84 Jahre alten Klägers nicht überwiegend durch den Dienstunfall aus dem Jahre 0000 hervorgerufen worden, sondern als eigenständiges Krankheitsbild aufzufassen seien. Laut dem Gutachten ist die für ein Eingreifen der Unfallfürsorge erforderliche Ursächlichkeit zwischen dem Dienstunfall und einer (von Dr. F. nach dem Gesundheitszustand des Klägers bejahten) medizinischen Notwendigkeit der in Rede stehenden Hilfsmittel zu verneinen. Hieran scheitert der Erfolg der Klage. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung im Wege der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens war nicht geboten. Hierzu wird auf die folgenden Ausführungen zu dem von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) Bezug genommen.
10Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das Verwal- tungsgericht hat es entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) ein (weiteres) Sachverstän- digengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Arthrosen des Klägers auf den im Jahre 0000 erlittenen Dienstunfall zurückzuführen sind. Auch die im Verwaltungsver- fahren eingeholte Stellungnahme eines Amtsarztes (hier: der Amtsärztin Dr. F. ) stellt ein medizinisches Gutachten dar.
11Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und Länder, ES/C II 3. 4 Nr. 7; OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2000 - 6 A 181/00 -.
12Die Notwendigkeit einer gerichtlichen Beweiserhebung hätte sich dem Verwaltungsgericht nur dann aufdrängen müssen, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit des amtsärztlichen Gutachtens vom 00.00.0000 nicht gegeben gewesen wären, wenn also dieses Gutachten offen erkennbare Mängel aufgewiesen hätte, Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Verfassers bestanden hätten oder diesem ein spezielles Fachwissen gefehlt hätte, das für die Beantwortung einer besonders schwierigen Fachfrage erforderlich gewesen wäre.
13Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, a. a. O. (ständige Recht- sprechung).
14Etwas Derartiges, insbesondere einen offen erkennbaren Mangel der amtsärztlichen Stellungnahme vom 00.00.0000, hat der Kläger jedoch nicht dargelegt. Er beruft sich darauf, die bei ihm vorhanden Arthrosen insbesondere in den Knien und in seiner Hüfte seien auf die Schussverletzung im Jahre 0000 zurückzuführen, weil er wegen der seit damals bestehenden Schmerzen dauernd eine körperliche Schutzhaltung eingenommen habe. Hierbei handelt es sich jedoch ausschließlich um eine von ihm gezogene Schlussfolgerung. Ein offen erkennbarer Mangel des zu einer gegenteiligen Feststellung gelangenden amtsärztlichen Gutachtens vom 00.00.0000 ergibt sich daraus nicht. Ein Tatsachengericht ist nicht schon deshalb verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, weil ein Beteiligter bereits vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, a. a. O.
16Des weiteren ist zwar in dem den Grad der Pflegebedürftigkeit betreffenden schriftlichen Gutachten der Ärztin Dr. U. vom 00.00.0000 im Zusammenhang mit dem Dienstunfall vermerkt: "Schmerzen im Narbenbereich, auch in Eintrittstelle Bauch, li. Hüfte". Zu einem Zusammenhang zwischen den Arthrosen des Klägers an den Hüft- Knie- sowie Schultergelenken und einer Schonhaltung äußert sich jedoch Dr. U. nicht. Auch ihre Ausführungen: "Gehbehinderung bei Polyarthrosen (Hüftdysplasie) i. d. Wohnung mit Gehhilfe gehfähig, Schultersteife bds. li. mehr als re., Kraftmin- derung in den Händen, WS-Beschwerden" geben hierfür nichts her.
17Besondere tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache nicht auf. Ihr kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger beruft sich in diesem Zusammenhang ebenfalls darauf, der Begriff der "durch den Dienstunfall entstanden Kosten" sei inhaltlich zu definieren und zugleich gegenüber Kosten abzugrenzen, die für nicht dienstunfallbedingte Körperschäden entstanden sein könnten. Damit ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die in dem angestrebten Berufungsverfahren obergerichtlich zu klären wäre, nicht dargelegt worden. Der im Dienstunfallrecht zugrunde zu legende Kausalitätsbegriff ist geklärt.
18Vgl. den mehrfach angeführten Beschluss des BVerwG vom 20. Februar 1998 - 2 B 81.97 -, a. a. O.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
20Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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