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Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 2042/01

Datum:
09.05.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 A 2042/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0509.6A2042.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 4179/00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung der Bescheide vom und verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 19 bis zum 19 den familienbezogenen Bezügebestandteil für das dritte, vierte und fünfte Kind gemäß den im Besoldungs- und Versor-gungsanpassungsgesetz vom 19. November 1999 festgesetzten Erhöhungsbeträgen sowie 4 % Prozesszinsen seit dem 2000 zu gewähren, soweit der Kläger für seine Kinder in dieser Zeit Kindergeld beanspruchen konnte.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist mit Ausnahme seines aufhebenden Ausspruches vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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