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Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) kommt der Rechtssache nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass Angehörige der Roma in der - ehemaligen - Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch allgemein einer extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 5 A 2893/03.A -; Beschluss vom 11. August 2003 - 5 A 2785/03.A -.
5Diese Einschätzung wird bestätigt durch den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 28. Juli 2003.
6Vor diesem Hintergrund bedarf die des Weiteren in der Antragsschrift aufgeworfene Frage nach der Bewertung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisquellen keiner weiteren Klärung.
7Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
8Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.