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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Eine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) kommt der Rechtssache nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass Angehörige der Roma in der - ehemaligen - Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) weder der Gefahr einer politischen Gruppenverfolgung noch allgemein einer extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2003 - 5 A 2893/03.A -.
5Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift nicht auf. Die darin dargelegten Gesichtspunkte sind bereits in der Rechtsprechung des Senats berücksichtigt worden.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
7Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.