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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Die Rüge, bei der Entscheidung habe ein Richter mitgewirkt, der befangen gewesen sei (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 2 VwGO) greift nicht durch. Der Einzelrichter im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht mit Erfolg abgelehnt worden, vielmehr war das Ablehnungsgesuch erfolglos, da es - zu Recht - als rechtsmissbräuchlich übergangen wurde.
4Die wegen der Ablehnung des Vertagungsantrags gerügte Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Ein erheblicher Grund i.S.d. § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO, der eine Vertagung gerechtfertigt hätte, ist nicht dargelegt worden. Insbesondere ist nicht vorgetragen worden, dass die Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts oder die Erteilung einer Untervollmacht nicht in Betracht kam.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
6Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.