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Oberverwaltungsgericht NRW, 3 A 835/00

Datum:
31.01.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 A 835/00
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0131.3A835.00.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 4066/98
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 27. Februar 1998 in der Fas- sung des Widerspruchsbescheides vom 6. April 1998 wird insoweit aufgehoben, als für die Grundstücke der Kläger mehr als folgende Beiträge festgesetzt sind:

Für das Flurstück 1368 11.831,23 DM, für das Flurstück 2340 1.249,50 DM, für das Flurstück 1418 531,03 DM, für das Flurstück 1507 780,93 DM.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewie- sen.

Die bis zum Ende der ersten Instanz angefallenen Verfahrenskosten werden zu 92 % den Klägern und zu 8 % dem Beklagten auferlegt. Die Verfahrenskosten zwei- ter Instanz fallen zu 88 % den Klägern und zu 12 % dem Beklagten zur Last.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf- grund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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