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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 E 1300/03

Datum:
19.12.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 E 1300/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1219.2E1300.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 8245/02
 
Tenor:

Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Die Zuziehung der Prozessbevollmächtigten der Kläger für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.

 
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