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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 740/99

Datum:
07.03.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 740/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0307.2A740.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 19 K 202/94
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in beiden Rechtszügen zu jeweils einem Viertel.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Berufungsverfahren auf 16.361,34 EUR (= 32.000,- DM) festgesetzt.

 
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