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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 4763/99

Datum:
03.02.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 4763/99
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0203.2A4763.99.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 5833/97
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 6. März 1997 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 1997 verpflichtet, der Klägerin zu 1. einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Klägerinnen zu 2. und 3. in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das vor dem 1. Januar 2002 anhängig gewordene Berufungsverfahren auf 12.271,- EUR (= 24.000,- DM) festgesetzt.

 
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