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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 4647/01

Datum:
17.03.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 4647/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0317.2A4647.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 1126/99
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger zu 1), 3), 4) und 5) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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