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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 4574/01

Datum:
24.01.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 A 4574/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0124.2A4574.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 3318/96
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu je einem Viertel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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