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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2925/02

Datum:
28.01.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 2925/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0128.2A2925.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 5051/98
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu jeweils einem Viertel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,- EUR festgesetzt.

 
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