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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 2353/02

Datum:
15.12.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 2353/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1215.2A2353.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 3198/98
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 22. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 1992 und des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 3. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 1998 verpflichtet, dem Kläger zu 1) einen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.000,00 EUR festgesetzt.

 
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