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Oberverwaltungsgericht NRW, 2 A 1098/02

Datum:
08.07.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
2. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 A 1098/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0708.2A1098.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 4 K 518/00
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- EUR festgesetzt.

 
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