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Oberverwaltungsgericht NRW, 21 B 2517/02

Datum:
05.09.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 B 2517/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0905.21B2517.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 L 2924/02
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbau unter dem Rhein" für das Jahr 2002 und die Zulassung des Hauptbetriebsplans für die Führung des Steinkohlebergwerks Walsum für den Zeitraum vom 31. Juli 2001 bis 31. Juli 2003 betrifft. In diesem Umfang ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. November 2002 - 3 L 2924/02 - wirkungslos.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die erst- und zweitinstanzlichen Kosten des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Übrigen, jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die erste Instanz auf 100.000,-- EUR und für die zweite Instanz für die Zeit bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung des die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbau unter dem Rhein" betreffenden Teils auf 100.000,-- EUR, für die Zeit danach bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung des die Zulassung des Hauptbetriebsplans betreffenden Teils auf 75.000,-- EUR sowie für die übrige Zeit auf 50.000,-- EUR festgesetzt.

 
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