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Oberverwaltungsgericht NRW, 21 B 2476/02

Datum:
18.03.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
21. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
21 B 2476/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0318.21B2476.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 965/02
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für das Verfahren beider Instanzen auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.

 
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