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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 D 180/97.AK

Datum:
04.03.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 D 180/97.AK
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0304.20D180.97AK.00
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen jeweils zur Hälfte die Kosten des Klage- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschulder darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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