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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 5599/98

Datum:
05.12.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 5599/98
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1205.20A5599.98.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 8503/95
 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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