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Die Berufung wird zugelassen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 7.000,-- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 24. November 1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Die Beklagte trägt 7/8 der Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Kostenentscheidung für das Berufungszulassungsverfahren im Übrigen bestimmt sich nach der Hauptsachenentscheidung.
Der Streitwert im Berufungszulassungsverfahren beträgt 4.090,34 Euro (8.000,-- DM), wovon 3.579,04 Euro (7.000,-- DM) auf den Teil entfallen, der die Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung betrifft.
G r ü n d e
2Der Antrag, mit dem die Beklagte ausweislich seines eindeutigen Wortlautes die Zulassung der Berufung in vollem Umfang ihrer erstinstanzlichen Verurteilung begehrt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
3Abzulehnen ist der Antrag, soweit er sich auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 7.000,-- DM nebst Zinsen bezieht. Dieser Teil der von der Klägerin geltend gemachten Forderung entfällt nach dem angegriffenen Urteil auf Kosten für bauliche Maßnahmen an dem Durchlass selbst. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Darlegung von Zulassungsgründen. Die Beklagte vertritt im Gegenteil ausdrücklich die Auffassung, sie sei für den baulichen Zustand des Durchlasses verantwortlich. Nicht einzustehen habe sie jedoch für die Unterhaltung des durchfließenden Gewässers; hierzu gehöre die Beseitigung von Geschiebe, das das Gewässer mit sich führe. Damit erläutert die Beklagte ihre eingangs der Antragsbegründung geäußerte Ansicht, das angegriffene Urteil sei - insgesamt - unzutreffend und stehe im Widerspruch zu einer früheren Entscheidung des Senats, ausschließlich in Bezug auf die Pflicht zur Beseitigung des Geschiebes aus dem Durchlass (UA S. 9 2. Absatz). Dagegen fehlt es an Ausführungen dazu, dass und warum die Beklagte zu den Arbeiten an dem Durchlass entgegen den vom Verwaltungsgericht insoweit angestellten Erwägungen (UA S. 9 1. Absatz) und entgegen dem eigenen Rechtsstandpunkt der Beklagten zur Reichweite ihrer Pflichten im Hinblick auf den Durchlass nicht verpflichtet war.
4Stattzugeben ist dem Antrag, soweit er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines 7.000,-- DM übersteigenden weiteren Betrages in Höhe von 1.000,-- DM nebst Zinsen betrifft. Dieser Teilbetrag der Klageforderung ist den Kosten für die Beseitigung des Geschiebes aus dem Durchlass zuzuordnen. Insoweit enthält die Antragsschrift eine dem Darlegungsgebot genügende Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil. Auch liegt der sinngemäß vorgebrachte Zulassungsgrund vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
5Die Kostenentscheidung, soweit der Antrag abgelehnt wird, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht nach § 13 Abs. 2 GKG.
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