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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 4757/01

Datum:
07.01.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 4757/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0107.20A4757.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 K 3854/00
 
Tenor:

Die Berufung wird zugelassen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin mehr als 7.000,-- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 24. November 1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Beklagte trägt 7/8 der Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Kostenentscheidung für das Berufungszulassungsverfahren im Übrigen bestimmt sich nach der Hauptsachenentscheidung.

Der Streitwert im Berufungszulassungsverfahren beträgt 4.090,34 Euro (8.000,-- DM), wovon 3.579,04 Euro (7.000,-- DM) auf den Teil entfallen, der die Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung betrifft.

 
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