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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 4066/02.A

Datum:
21.10.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 4066/02.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1021.20A4066.02A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a K 5749/01.A
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. November 2001 wird aufgehoben, soweit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Irak festgestellt worden ist.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ihre außergerichtlichen Kosten und ein Halb der außergerichtlichen Kosten des Klägers des erstinstanzlichen Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten des Klägers des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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