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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 4045/00.A

Datum:
05.06.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 4045/00.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0605.20A4045.00A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 K 3001/94
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, wie die Beklagte zur Feststellung verpflichtet worden ist, dass im Falle des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt.

Der Kläger trägt unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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