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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 2732/01

Datum:
22.05.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 A 2732/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0522.20A2732.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 2244/98
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Die Nebenbestimmung Nr. 19 Absätze 1 und 2 zum Zustimmungsbescheid der Beklagten vom 19. Februar 1998 wird aufgehoben. Unter teilweiser Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufgehoben; die Beigeladene trägt insoweit ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in der selben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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