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Oberverwaltungsgericht NRW, 20 A 2020/02.A

Datum:
16.10.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 A 2020/02.A
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1016.20A2020.02A.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18a K 5567/01.A
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 31. Oktober 2001 wird aufgehoben, soweit bezüglich der Beigeladenen die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen worden ist.

Die Beigeladenen und die Beklagte tragen die außergerichtlichen Kosten des Klägers erster Instanz jeweils zur Hälfte. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zweiter Instanz voll. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Beigeladenen und die Beklagte jeweils selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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