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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 669/03

Datum:
10.07.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 669/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0710.1B669.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 15 L 2195/02
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

 
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