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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 442/03

Datum:
27.06.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 442/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0627.1B442.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1 L 2669/02
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 
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