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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 2230/02

Datum:
15.01.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1.Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 2230/02
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0115.1B2230.02.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1719/02
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

 
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