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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 B 2117/03

Datum:
16.12.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 B 2117/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1216.1B2117.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 2 L 2489/03
 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschlusstenor wie folgt neu gefasst wird:

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Planstelle der Besoldungsgruppe B 7 für den Leiter der Abteilung Z (Personal und Recht) im K.-Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor nicht der Antragsgegner über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des beschließenden Senats erneut entschieden hat.

Die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Beschluss soll den Parteien per Telefax vorab bekannt gegeben werden.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

 
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