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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 252/01

Datum:
12.11.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 252/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1112.1A252.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 6277/97
 
Tenor:

Soweit der Rechtsstreit auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 13. August 2001 sowie ergänzend der im Berufungsverfahren übereinstimmend abgegebenen weiteren Teilerledigungserklärungen betreffend die Nachzahlung kinderbezogener Bezügebestandteile des Klägers für die Jahre 1995 und 1996 insgesamt erledigt ist, wird das Verfahren eingestellt. Das angefochtene Urteil ist insoweit wirkungslos.

Im Übrigen wird das angefochtene Urteil geändert.

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides der Oberfinanzdirektion E. vom 11. März 1997 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. April 1997 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1994 die familienbezogenen Bezügebestandteile für das dritte und betreffend den Zeitraum vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1994 auch für das vierte Kind gemäß den im Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 festgesetzten Erhöhungsbeträgen zu gewähren.

Auf die im Berufungsverfahren um die Nebenforderung erweiterte Klage wird die Beklagte ferner verurteilt, auf der Basis der vorgenannten Erhöhungsbeträge für die Zeit ab dem 25. November 1999 Prozesszinsen in Höhe von 4 % zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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