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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1851/03

Datum:
16.10.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1851/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1016.19B1851.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 1348/03
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im zweitinstanzlichen Verfahren sind mit Ausnahme derjenigen außergerichtlichen Kosten erstattungsfähig, die der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin entstanden sind.

Der Streitwert wird auch für die zweite Instanz auf 2.000 EUR festgesetzt.

 
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