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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 4302/01

Datum:
28.01.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 4302/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0128.19A4302.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 3493/00
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2000 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 19. September 2000 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird unter Änderung der Wertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge auf jeweils 4.000 EUR festgesetzt.

 
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