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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 37/03

Datum:
06.03.2003
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 37/03
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0306.18B37.03.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 1379/02
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. Dezember 2002 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt.

 
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